Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.05.2005

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 – Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 4 Tierhaltung
§ 5 Verunreinigung durch Tiere
Abschnitt 3 – Schutz vor Lärmbelästigung
§ 6 Schutz der Nachtruhe
§ 7 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
§ 8 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 9 Benutzung von Sport- und Spielstätten
§ 10 Haus- und Gartenarbeiten
§ 11 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
Abschnitt 4 – Öffentliche Beeinträchtigungen
§ 12 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§ 13 Abbrennen von offenen Feuern
Abschnitt 5 – Anbringen von Hausnummern
§ 14 Hausnummern
Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen
§ 15 Zulassung von Ausnahmen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird durch den Beschluss des Gemeinderates verordnet:

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Elsterheide.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen (ausgenommen Verkehrsinseln), allgemein zugängliche Kinderspielplätze und unter anderem die für die Zeit der Nutzung von der LMBVmbH übergebenen Teiluferbereiche.

Abschnitt 2 – Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriften oder Bemalungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von Flächen im Sinne des § 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
(4) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Tierhaltung
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.
(3) In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sowie allgemein in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen § 28 der Straßenverkehrsordnung, § 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie
das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Verunreinigung durch Tiere
(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S. v. § 2, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Der Tierhalter bzw.- führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Teiluferbereichen im Sinne von § 2 Abs. 2 und Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 3 – Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 6 Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit vom 1. April bis 30. September von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr. Vom 1. Oktober bis 31. März von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
in dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten
während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrument sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
(1) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei
Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben
unberührt.

§ 8 Lärm aus Veranstaltungsstätten
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen
zu halten.
(2) Das in Abs. 1 geregelten Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des
Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9 Benutzung von Sport- und Spielstätten
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstalten bzw. die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie Kinder bis zum
vollendeten dreizehnten Lebensjahr. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das  Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.
(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (= Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in
Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 4- Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 12 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
(1) Auf Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung ist es untersagt
a. aggressiv zu betteln, aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, z.B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und /oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant beschimpft wird, weil er nichts geben will,
b. durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol bzw. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z.B. besondere Aufdringlichkeit in
Form von wiederholtem Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen
c. die Notdurft zu verrichten.
(2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 13 Abbrennen offener Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagerfeuers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der dazu
erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur
Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen werden von dieser Regelung nicht berührt.

Abschnitt 5 – Anbringen von Hausnummern

§ 14 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgelegten Hausnummern in
arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

§ 15 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden,
3. entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,
4. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt,
5. entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
6. entgegen § 5 Abs. 2 ein Tier nicht öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Teiluferbereichen im Sinne von § 2 Abs. 2 oder Kinderspielplätzen fernhält,
7. entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt,
8. entgegen § 6 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört,
9. entgegen § 7 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
10. entgegen § 8 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
11. entgegen § 9 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Werktagen in der Zeit von 21.00 bis 4.00 bzw. 6.00 Uhr durchführt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
14. entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
15. entgegen § 11 Abs. größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
16. entgegen § 12 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol bzw. Rauschgiftmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet,
17. entgegen § 13 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt,
18. entgegen § 14 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
19. entgegen § 14 Abs. 2 unleserliche Hausnummerschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 14 Abs. 2 anbringt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 15 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Sächsischen Polizeigesetzes und § 17 Abs. 1 und 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000 € und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 € geahndet werden.

§ 17 Inkrafttreten
(4) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.06.2005 in Kraft.
(5) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das sind insbesondere die
Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen, zur Bekämpfung von Ratten und über das
Anbringen von Hausnummern vom 16. April 1997.

Gemeinde Elsterheide, den 17.05.2005
Koark Bürgermeister (Siegel)
Ortspolizeibehörde

 
Zurück